Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 14.10.2023
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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